Statuten

Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Suter-Sisters-Stoos“ besteht ein Club im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Morschach (SZ).

2. Zweck
Der Club bezweckt die Unterstützung der Rennsportkarriere der Geschwister Suter vom Stoos (SZ), sowie die Förderung der Kameradschaft der Clubmitglieder.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Zweckes erhebt der Club jährlich einen Mitgliederbeitrag. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils jährlich an der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt zurzeit für:


a) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre  Fr. 30.–
b) Erwachsene Fr. 50.– 
c) Ehepaare Fr. 80.–
d) Familien (inkl. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre) Fr. 100.–
e) Juristische Personen Fr. 150.–

Die Rechnungen für den Mitgliederbeitrag werden alljährlich im September verschickt und sind per Ende Oktober zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden an alle im Mitgliederverzeichnis bekannten Adressen der Mitglieder, Gönner und Sponsoren verschickt.
Neben dem jährlichen Mitgliederbeitrag werden auf freiwilliger Basis Gönner- und Sponsorenbeiträge akquiriert.
Die finanziellen Mittel des Clubs sind sorgfältig zu verwalten.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden.
Gönner und Sponsoren, welche Geld- oder Barleistungen erbringen, die mindestens die Höhe des Mitgliederbeitrages erreichen, sind automatisch Mitglieder des Clubs mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass sie das Verfahren nach Punkt 5 durchlaufen müssen.
Mitglieder des Clubs sind zum Bezug sämtlicher Leistungen und Angebote, welche der Verein für die Mitglieder erbringt, berechtigt. Dazu gehören die Einladung an Fanclubfeste, die Organisation von Fanclubreisen und Reisen an Skirennen, die Abgabe von Fanclubartikeln und dergleichen. Die Kosten für die Teilnahme an Veranstaltungen usw. gehen grundsätzlich zu Lasten der Teilnehmenden.

5. Aufnahme
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Hauptversammlung.

6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
– freiwilliges Austreten oder durch Ableben
– Ausschluss durch den Vorstand


Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Bleibt ein Mitglied trotz Zahlungserinnerung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss aus dem Club wird von der Hauptversammlung aus wichtigen Gründen beschlossen. Als solcher gilt insbesondere ein Verhalten, welches dem Ansehen des Clubs oder demjenigen von Jasmina, Raphaela oder Juliana Suter schadet.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird vom Vorstand einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, zu der die
Mitglieder im Voraus schriftlich unter Nennung der Traktanden eingeladen werden.
Statutenänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident des Vorstandes den Stichentscheid.
Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist stimmberechtigt. Es wird offen abgestimmt.

9. Vorstand
Die Vereinsgeschäfte werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin des Vorstandes den Stichentscheid.
Der Vorstand wird jeweils von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

10. Revisionsstelle
Die Hauptversammlung wählt die Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert und dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Bericht und Antrag erstattet. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr; die Wiederwahl ist möglich.

11. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Vermögen des Clubs. Es ist dem Vorstand untersagt, Verbindlichkeiten einzugehen, welche das Vermögen des Clubs überschreiten oder Darlehen aufzunehmen.

12. Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Fanclubs läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.

13. Auflösung
Der Club ist aufzulösen, nachdem die Rennsportkarriere von Jasmina, Raphaela oder Juliana Suter beendet ist und der Clubzweck im engeren Sinne erfüllt ist. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies eine zu diesem
Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschliesst.
Ein allfälliges Vermögen ist zweckgebunden zu Gunsten des Skisports zu verwenden, sei es durch die Unterstützung der Jugend-Organisation (JO) des Skiclub Stoos, zur Förderung eines hoffnungsvollen Nachwuchstalentes, zur Gründung eines Fanclubs für ein anderes Mitglied des Ski Club Stoos, usw. Die Hauptversammlung fällt über die letztmalige Verwendung des Vermögens einen Beschluss.

14. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2014 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie gelten für alle Mitglieder.

Stoos, 10. Januar 2014

Der Präsident: Karl Betschart
Der Aktuar: Christian Kündig